Winterdienst für Ihre Liegenschaft – Wie Sie ihn wünschen
Das Thema Winterdienst und die damit verbundene Frage nach der Haftung bei einem Unfall ist zurzeit wieder in aller Munde. Hierzu einmal die rechtlichen Fakten:
- Der Werkeigentümer hat die Liegenschaft so zu unterhalten, dass beim Gebrauch keine Gefahr besteht.
- Der Werkeigentümer ist gemäss Artikel 58 OR verpflichtet den Schaden zu ersetzen, der durch mangelhaften Unterhalt der Liegenschaft entsteht. Ein Verschulden des Werkeigentümers wird für die Haftung nicht vorausgesetzt.
- Die Schneeräumung gehört zur vermieterlichen Pflicht. Ausnahme ist eine anders lautende Vereinbarung im Mietvertrag, bei vermieteten Einfamilienhäusern und bei vermieteten Parkplätzen. Hier trägt die Pflicht für den Winterdienst der Mieter.
- Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften obliegt die Pflicht für die Schneeräumung der Gemeinschaft oder der Verwaltung.