Winterdienst für Ihre Liegenschaft – Wie Sie ihn wünschen

Das Thema Winterdienst und die damit verbundene Frage nach der Haftung bei einem Unfall ist zurzeit wieder in aller Munde. Hierzu einmal die rechtlichen Fakten:

  • Der Werkeigentümer hat die Liegenschaft so zu unterhalten, dass beim Gebrauch keine Gefahr besteht.
  • Der Werkeigentümer ist gemäss Artikel 58 OR verpflichtet den Schaden zu ersetzen, der durch mangelhaften Unterhalt der Liegenschaft entsteht. Ein Verschulden des Werkeigentümers wird für die Haftung nicht vorausgesetzt.
  • Die Schneeräumung gehört zur vermieterlichen Pflicht. Ausnahme ist eine anders lautende Vereinbarung im Mietvertrag, bei vermieteten Einfamilienhäusern und bei vermieteten Parkplätzen. Hier trägt die Pflicht für den Winterdienst der Mieter.
  • Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften obliegt die Pflicht für die Schneeräumung der Gemeinschaft oder der Verwaltung.

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Die W&B Immobilien AG wünscht: Frohe Festtage und ein glückliches und gesundes 2015!

Für uns geht ein ereignisreiches und bewegtes Jahr zu Ende, welches sich vor allem mit einem wichtigen Ereignis in unsere Erinnerung einprägen wird: Mit der Gründung der W&B Immobilien AG haben wir unseren lang ersehnten Traum erfüllt.

Sie als unsere Kunden spielen in dieser Beziehung die wichtigste Rolle und stehen für uns im Mittelpunkt. Um unsere Kunden immer wieder zufrieden zu stellen und Sie vor allem persönlich betreuen zu können, haben wir uns entschieden, uns selbständig zu machen und Ihnen unsere auf Sie massgeschneiderte Dienstleistung direkt anzubieten. Zwei Namen «Binggeli» und «Weiss» – und nicht ständig wechselnde Ansprechpersonen – stehen für den Kontakt zu Ihnen. Unser Angebot ist für Sie so vielfältig wie persönlich.

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W&B Immobilien AG gegründet

Am 19.08.2014 wurde unsere W&B Immobilien AG ins Handelsregister eingetragen. Darauf sind wir natürlich etwas stolz. Was uns besonders freut ist, dass wir bereits schon einige Kunden an Bord der W&B Immobilien AG haben. Herzlichen Dank für Ihr Vertrauen.